Nebenklage
Schon immer liegt der Schwerpunkt meiner Tätigkeit auf der Vertretung
Geschädigter von Straftaten, was mir auch besonders am Herzen liegt. Ich sehe es
als meine Aufgabe, Sie in jedem Abschnitt des Strafverfahrens kompetent und
engagiert zu vertreten und Ihren Rechten als Geschädigter umfassend Geltung zu
verschaffen.
Bereits die Frage, ob gegen den oder die Täter eine Strafanzeige erstattet werden
soll, ist manchmal schwierig zu beantworten, da viele Faktoren eine Rolle spielen
können. Schon in diesem Anfangsstadium des Ermittlungsverfahrens stehe ich Ihnen
aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit gerne als kompetente Ansprechpartnerin zur
Verfügung.
Ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet, besteht häufig die
Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenklägerin/Nebenkläger anzuschließen und
sich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl vertreten zu lassen. Dies bedeutet vor allem
eine Stärkung Ihrer verfahrensrechtlichen Stellung und eine umfassende
Beteiligungsbefugnis.
Denn gerade das Strafverfahren ist oft für Verletzte einer Straftat aus verschiedenen
Gründen mit Unsicherheiten verbunden. Nach wie vor sind viele Verletzte im
Strafverfahren und insbesondere in einer Hauptverhandlung vor Gericht nicht allein
ein weiteres Mal mit der Tat und der Person des Täters unmittelbar konfrontiert,
sondern müssen sich auch umfassenden Fragen der Verfahrensbeteiligten stellen, die
sie häufig als Herabwürdigung und Bloßstellung empfinden.
In dieser für Verletzte schwierigen und besonders belastenden Situation kann ich als
engagierte Nebenklagevertreterin in besonderem Maße Unterstützung bieten, Ihren
Rechten als Verletzter nachhaltig Gehör verschaffen und Ihre persönlichen
Interessen im Verfahren zur Geltung bringen. Über das Institut der Nebenklage
nehmen Sie eine ganz andere Rolle im Strafverfahren ein, da Sie vom bloßen Zeugen
zu einem mit besonderen Rechten ausgestatteten Verfahrensbeteiligten werden. Als
solcher haben Sie u.a. das Recht, in die Ermittlungsakten Einsicht zu nehmen,
während der gesamten Hauptverhandlung persönlich anwesend sein zu dürfen oder
sich durch mich vertreten zu lassen, Beweisanträge stellen zu können, in bestimmten
Fällen Rechtsmittel einlegen zu können etc.
Die Strafprozeßordnung (StPO) benennt abschließend die Delikte , bei denen ein
Verletzter sich als Nebenkläger anschließen kann, u.a. bei Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, (schwerer)
sexueller Mißbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen, Körperverletzung,
Beleidigung, Raub, räuberische Erpressung, versuchter Mord oder versuchter
Totschlag.
In diesen Fällen wird dem Nebenkläger in der Regel ein Rechtsanwalt seiner Wahl als
Beistand bestellt, das bedeutet vor allem auch, daß die Kosten der anwaltlichen
Tätigkeit übernommen werden. In anderen Fällen gibt es die Möglichkeit, einen
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen, so daß auch hier die Kosten der
anwaltlichen Tätigkeit übernommen werden.
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