Betreuungen / Pflegschaften
Seit 2007 bin ich zudem als Berufsbetreuerin tätig. Im Bereich des Betreuungsrechts
übernehme ich zudem häufig Verfahrenspflegschaften.
Ergänzungspflegschaften
Darüber hinaus bin ich im familienrechtlichen Bereich häufig als
Ergänzungspflegerin für minderjährige Kinder tätig bei
Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind.
Diese Verhinderung kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein, nur
eine Angelegenheit oder aber einen Kreis von solchen umfassen. Die
Fälle, in denen ein Pfleger zu bestellen ist, ergeben sich aus dem
Gesetz und umfassen einerseits Sachverhalte, in denen die
Vertretung des Kindes aufgrund eines per se abstrakt vermuteten
Interessenkonflikts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, aber auch
solche, in denen sich ein erheblicher Interessengegensatz konkret aus
der vorliegenden Situation ergibt und das Familiengericht konkreten
Anlaß sieht, den Eltern die Vertretungsmacht zu entziehen und diese
auf einen Pfleger zu übertragen.
Verfahrensbeistandschaften
In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen bestellt das Gericht dem
minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand, dessen Aufgabe es
ist, die Interessen des Kindes festzustellen und und im gerichtlichen
Verfahren zur Geltung zu bringen. Zudem hat er das Kind über
Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in
geeigneter Weise zu informieren. Soweit erforderlich, kann ihm auch
die Aufgabe übertragen werden, Gespräche mit den Eltern und
Bezugspersonen zu führen und am Zustandekommen einer
einvernehmlichen Regelung mitzuwirken.
Der Verfahrensbeistand wird häufig auch als sog. “Anwalt des
Kindes” bezeichnet und als solcher verstehe ich mich auch, wenn ich
vom Familiengericht als Verfahrensbeiständin in Sorge- und
Umgangsverfahren bestellt werde.
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