FAMILIENRECHT               NEBENKLAGE           STRAFVERTEIDIGUNG          BETREUUNGEN
Betreuungen / Pflegschaften Seit 2007 bin ich zudem als Berufsbetreuerin tätig. Im Bereich des Betreuungsrechts übernehme ich zudem häufig Verfahrenspflegschaften.
Ergänzungspflegschaften Darüber hinaus bin ich im familienrechtlichen Bereich häufig als  Ergänzungspflegerin für minderjährige Kinder tätig bei  Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind.  Diese Verhinderung kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein, nur  eine Angelegenheit oder aber einen Kreis von solchen umfassen. Die Fälle, in denen ein Pfleger zu bestellen ist, ergeben sich aus dem  Gesetz und umfassen einerseits Sachverhalte, in denen die  Vertretung des Kindes aufgrund eines per se abstrakt  vermuteten  Interessenkonflikts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, aber auch  solche, in denen sich ein erheblicher Interessengegensatz konkret aus der vorliegenden Situation ergibt und das Familiengericht konkreten Anlaß sieht, den Eltern die Vertretungsmacht zu entziehen und diese auf einen Pfleger zu übertragen. Verfahrensbeistandschaften In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen bestellt das Gericht dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand, dessen Aufgabe es  ist, die Interessen des Kindes festzustellen und und im gerichtlichen  Verfahren zur Geltung zu bringen.  Zudem hat er das Kind über  Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in  geeigneter Weise zu informieren. Soweit erforderlich, kann ihm auch die Aufgabe übertragen werden, Gespräche mit den Eltern und  Bezugspersonen zu führen und am Zustandekommen einer  einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Der Verfahrensbeistand wird häufig auch als sog. “Anwalt des  Kindes” bezeichnet und als solcher verstehe ich mich auch, wenn ich vom Familiengericht als Verfahrensbeiständin in Sorge- und  Umgangsverfahren bestellt werde.
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